Navigations Button

Durchführung der Wahl des Elternbeirates

1. Bildung eines Wahlausschusses

Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.

In der Regel bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen / Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann.

Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden.

Achtung: Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein!

Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Kandidatinnen und Kandidaten fest.

2. Wahlgrundsätze

Die Wahlen sind geheim.

Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen.

Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.

Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.

Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind.

Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen.

Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung.

Ungültig sind Stimmzettel,

  1. aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist.
  2. die einen Vorbehalt enthalten,
  3. die mit einem Kennzeichen versehen sind.

Zwischen Bewerberinnen und Bewerben, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet, dass von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

Wahlberechtigte können auf dem Stimmzettel so vielen Personen ihre Stimme geben, wie Personen im betreffenden Wahlgang zu wählen sind.

Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

3. Wahlbeteiligung

Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf Wahlberechtigte, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf Wahlberechtigte erscheinen.

Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.

4. Wahlhandlung

Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen.

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schreibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge an die Tafel und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen.

Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen.

Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.

Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. die Bezeichnung der Wahl
  2. Ort und Zeit der Wahl
  3. die Anzahl der Wahlberechtigten,
  4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten (Anwesenheitsliste)
  5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel
  6. die Anzahl der für jede Bewerber (-in) abgegebenen gültigen Stimmen,
  7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
  8. die Zahl der Stimmenthaltungen
  9. die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter

Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von dem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat.

Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.